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Gesetzliches zur Video-Überwachung (Österreich)

Die Installation von Video-Kameras zum Zweck der Überwachung ist immer wieder ein sensibles Thema. Die europäischen Staaten haben in ihren Datenschutzgesetzen auch die Video-Überwachung behandelt, so auch in Österreich. Auf der Webseite der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) kann man sich hier informieren (Webseite DSB). Speziell was den privaten Bereich betrifft macht die DSB einige Vorgaben. Denn nach der DSB darf nicht einfach ein Platz, ob drin oder draußen, mit einer Video-Kamera überwacht werden. Die meisten Anwendungen sind sogar meldepflichtig.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht

Es gibt allerdings - ja wir leben in Österreich - eine Reihe von Ausnahmen. Wird nämlich ohne eine Aufzeichnung überwacht, so entfällt die Meldepflicht. Nun, das mag schon für viele reichen, doch was ist mit Überwachung mit Aufnahme? Es gibt hier eine weitere Ausnahme für den privaten Bereich. Diese ist in der Verordnung  über Standard- und Musteranwendungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (StMV 2004) beschrieben. Es wird darin folgender Zweck der Videoüberwachung im privaten Bereich festgelegt, welcher nicht gemeldet werden muss:

 

Mit Zustimmung aller ... im Haus lebenden Personen im Wege einer Zutrittskontrolle zum Gebäude vorgenommene Videoüberwachung eines bebauten, in der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers stehenden Privatgrundstücks (samt Hauseingang und Garage), ..., zum Zweck des Eigenschutzes sowie zum Zweck der Verhinderung, Eindämmung und Aufklärung strafrechtlich relevanten Verhaltens, ...

 

Verhältnismäßigkeit und höchstpersönliche Lebensbereiche

Der Einsatz der Videoüberwachung darf nicht unverhältnismäßig sein. Stehen andere, weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung, so sind diese der Videoüberwachung vorzuziehen. Im privaten Haushalt kann daher davon ausgegangen werden, dass es rechtmäßig ist, wenn eine Kamera im Innenraum montiert wird oder lediglich das eigene Grundstück übewacht und alle Bewohner damit einverstanden sind. Höchstpersönliche Lebensbereich aber wie etwa Dusche und WC sollten hier ausgenommen werden.

 

Kennzeichnungspflicht

Doch Vorsicht: In jedem Fall müssen Video-Überwachungsanlagen (ja, ein sperriger Begriff für Kameras) gekennzeichnet werden! Die Kennzeichnung muss örtlich so erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Dass dies der DSB wichtig ist, wird mit den möglichen Strafen dafür belegt. Bis zu EUR 10.000,- sind möglich für die fehlende Kennzeichnung.

 

Aufzeichnungszeit

Noch eine wichtige Größe bei der Überwachung ist die Aufbewahrung von Aufnahmen. Diese darf 72 Stunden nicht überschreiten. Im Falle von Wochenenden und Feiertagen ist der nächste Werktag das Ende der Frist. Verwendete Speicher müss(t)en sich also nach 72 Stunden wieder überschreiben oder bestehende Aufnahmen löschen.

 

 

 

Quellen:

Datenschutzbehörde, Fragen und Antworten, https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antworten

Wirtschaftskammer Österreich über Video-Überwachung, https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Videoueberwachung.html